Stabstahlgeländer gegen Schwedische Gardinen tauschen - Unkenntnis schützt nicht vor Strafe

Stabstahlgeländer gegen Schwedische Gardinen tauschen - Unkenntnis schützt nicht vor Strafe

18.02.2020 10:46:24

Stabstahlgeländer gegen Schwedische Gardinen tauschen ?

Im Augenblick diskutieren wir in einer großen Facebook-Gruppe mit Metallbauern über Sinn und Unsinn der EuroNorm (EN) 1090. 

 

Während die, die zertifiziert sind mit allen Mitteln auf unbedingte Einhaltung der EN fordern, ist das Gros der kleineren Betriebe tendenziell gegen ein solches Zertifizierungselement.

Ich werde dann mal über das Ergebnis der Umfrage berichten. 

Fakt: Wer Balkone baut und auf dem Markt anbietet (Metallbau in Stahl oder Alu) bzw. bauen lässt (Bauherr), MUSS die Forderungen der EN 1090 berücksichtigen! 


Andernfalls droht ihm eine Strafe - im krassesten Fall bei Wiederholung bis zu einem Jahr Gefängnis ! 

Geldstrafen können zwischen 40.000 - 50.000 € liegen. 

Für den Schlosser kann es bedeuten, dass er für den gesamten Schaden selber aufkommen muss, die Balkonanlagen "mängelbefreien, nachbessern oder wandeln" muss. 

Unkenntnis schützt dabei vor Strafe nicht. 




Interessant wird der Fall sicher dann, wenn sich ein privater Kunde von der "Notwendigkeit" der Forderung befreien möchte, weil es schlichtweg günstiger ist, wenn er mit einem Unternehmen seinen Balkon baut, dass keine Zertifizierung hat... 

Aber was passiert, wenn der Kunde sein Haus verkauft und der Balkon nicht zertifiziert ist, der Käufer anhand des Baujahres erkennt, dass diese EN 1090 verpflichtend gewesen ist und der Käufer ein Haus - eine Wohnung ohne zugelassenes Bauteil erwirbt... Ich kenne zwar noch keinen Fall aus der Rechtsprechung, aber das dürfte einen interessanten Bauprozess nach sich ziehen. 


Handelt es sich hier um den Tatbestand des verdeckten Mangels - beide Parteien wussten ja Bescheid, dass ohne Zulassung gebaut wurde. Oder ist es sogar der Tatbestand der Arglist ?


Wer haftet, wer kommt für den Schaden auf ? Inwieweit macht sich der neue Käufer selber "angreifbar, haftbar", wenn er ein solches Bauteil mit erwirbt? 

 

Wie ist es in einem anderen Fall indem der Architekt "versäumt" Kenntnis von dieser Forderung zu haben und diese nicht mit ausschreibt 

Oder wenn er seinen Bauherren nicht darauf hinweist ? 

Aktuell ist der Auftraggeber im Obligo, der sich dann vmtl. forderungweiterleitend an seinen Architekten wendet.

 

Wie steht es, wenn Sie z.B. Hausverwalter sind um Ihre Haftung? Sie beauftragen einen nachträglichen Balkonanbau stellvertretend für Ihre Wohnungseigentümer! 

 

Und noch ganz brandaktuell:


Sabine (der Orkan) ist nun durchs Land gefegt. Nichts passiert. Zum Glück! 

Aber der nächste Sturm kommt bestimmt. 

 

Ich male hier mal - zugegeben - ein hypothetisches Szenario: 

 

Balkone relativ neu erstellt - ohne CE- Zertifizierung. Es kommt zu einem Schaden, z.B. weil etwas vom Dach fällt, ein Ast, ein Baum etc. Schaden am Balkon anrichtet... Versicherungsfall... 

 

Wann kommen Versicherer dahinter, sich die Zertifizierung belegen zu lassen um bei nicht erfolgter Einhaltung der EN 1090 ein Schlupfloch aus dem Versicherungsschutz zu haben... Wer haftet dann? 

 

Vmtl. trägt dann der Auftraggeber die entstandenen Kosten -selber- zu 100 %...

Wie ist diese Haftung, wenn die Beauftragung durch einen Hausverwalter erfolgt ist... ?

 

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht... 

...und der Balkon ist ein Bauteil mit sicherheitsrelevanten Anforderungen. Was sich auch aus der Forderung nach einer Prüfung der Statik ergibt!

 

Wussten Sie von dieser Norm und den Konsequenzen aus den Anforderungen? 

Hätten Sie gewusst, wie schnell Sie sich strafbar machen können?

 

Zugegeben

Als ich angefangen hatte, diesen Artikel zu schreiben, war mir selber noch gar nicht komplett das Ausmaß der Haftungen bewusst, und das, obwohl wir uns ja tagtäglich nur mit Balkonen beschäftigen...